Montag, 21. Dezember 2020

Corona - Informationspool #Covid19 #Mittelstand #Überbrückungshilfe #Shutdown

 



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NRW Überbrückungshilfe Plus und Überbrückungshilfe II

Auch die NRW Überbrückungshilfe Plus geht in die Verlängerung

Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe sieht auch in der 2. Phase vor, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden. Zwar wurde der Zugang zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) bis zum 31. Dezember 2020 deutlich erleichtert, jedoch fallen viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige durchs Raster (Mehr Informationen zum erleichterten Zugang zu Grundsicherungsleistungen finden Sie hier). Ihnen soll durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden. Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Sie erhalten, sofern Sie die Antragsvoraussetzungen der 2. Phase Überbrückungshilfe des Bundes erfüllen, eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020 (maximal 4.000 Euro) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wer ist für die NRW Überbrückungshilfe Plus antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit von einer in Nordrhein-Westfalen befindlichen Betriebsstätte oder einem in Nordrhein-Westfalen befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen.

Als „inhabergeführte Unternehmen“ gelten:

a) Unternehmen im Eigentum einzelner natürlicher Personen (insgesamt darf die natürliche Person nur einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen).

b) Personengesellschaften, bei denen eine oder mehrere natürliche Personen als unmittelbare Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und/oder Stimmrechte halten (> 50 Prozent) und zur Geschäftsführung befugt sind. Unabhängig von der Anzahl der zur Geschäftsführung befugten natürlichen Personen wird für das Unternehmen nur ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt.

Welche Änderungen gibt es gegenüber der NRW Überbrückungshilfe Plus der 1. Phase?

Für die NRW Überbrückungshilfe Plus wurde das Tatbestandsmerkmals des „inhabergeführten“ Unternehmens angepasst, sodass bei Personengesellschaften keine Beteiligungsmehrheit mehr vorliegen muss. Hierdurch wird unabhängig davon, wie die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Personengesellschaft liegen, ein fiktiver Unternehmerlohn ausgezahlt. Ein inhabergeführtes Unternehmen liegt demnach auch dann vor, wenn das Beteiligungsverhältnis der Personengesellschaft beispielsweise zu 50:50 aufgeteilt ist. Bei mehreren Inhaberinnen und Inhabern müssten sich diese verständigen, wer den fiktiven Unternehmerlohn erhält bzw. wie dieser aufgeteilt wird.

Weitere Informationen zur NRW Überbrückungshilfe Plus finden Sie hier.

Überbrückungshilfe II

Das Bundesprogramm geht in die Verlängerung. Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 können ab sofort gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Die Hilfe ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern steht Unternehmen aller Branchen offen, sofern sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen. Die Antragsvoraussetzungen wurden dabei gegenüber der Überbrückungshilfe I erleichtert.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen (Unternehmen, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: a) mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme, b) mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse oder c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt),
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz und
  • Freiberufler oder Solo-Selbständige im Nebenerwerb.

Wie hoch ist die Förderung?

Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nach dem Bundesprogramm nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.

Die Berechnung wird jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Hier finden Sie einen Rechner, mit dem Sie den Anspruch auf Überbückungsgeld prüfen können. Dieser Check ist rechtlich unverbindlich. Alle Anträge müssen über Steuerberater, Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eingereicht werden.

 

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Corona-Shutdown startet: Das gilt jetzt

Das Leben in Deutschland ist ab heute drastisch eingeschränkt, um die Corona-Welle zu brechen. Weltärztebund-Chef Montgomery rechnet mit harten Einschränkungen bis ins Frühjahr.

In ganz Deutschland hat der harte Shutdown begonnen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Bis zum 10. Januar gelten entsprechende Verordnungen, die sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.

Generell gilt: Einzelhandelsgeschäfte müssen schließen, Ausnahmen gelten nur für Läden, die den täglichen Bedarf decken. Schulen bleiben grundsätzlich zu oder die Präsenzpflicht ist ausgesetzt. Auch Friseurgeschäfte und andere Dienstleister im Bereich der Körperpflege dürfen nicht mehr öffnen.

Ziel: Kontaktnachverfolgung von Neuinfektionen

Ziel ist es, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche auf maximal 50 zu bringen, um die Kontaktnachverfolgung wieder möglich zu machen. Mit der Senkung des Werts soll auch verhindert werden, dass die Kliniken überlastet werden, insbesondere die Intensivstationen.

An diesem Mittwoch lag die so genannte Sieben-Tage-Inzidenz laut Robert Koch-Institut (RKI) bei 179, 8. Binnen 24 Stunden wurden 27.728 Neuinfektionen gemeldet. Auch die Zahl der täglich verzeichneten Todesfälle erreichte in Deutschland einen neuen Höchststand. Wie das Robert-Koch-Institut (RKI) am Morgen mitteilte, wurden 952 Sterbefälle gemeldet.

Corona-Beschränkungen privat

Private Treffen sind vorerst weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt begrenzt. Es dürfen höchstens fünf Personen zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Nur vom 24. bis 26. Dezember gilt eine Sonderregelung:

Im engsten Familienkreis können Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zzgl. Kinder bis 14 Jahre) möglich sein, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen über 14 Jahre bedeutet.

Schreiben auf der Webseite der Bundesregierung

Die genaue Ausgestaltung ist Sache der Bundesländer, die das entsprechend in ihren jeweiligen Corona-Verordnungen regeln.

Schulen und Kitas

An Schulen gelten deutliche Kontaktbeschränkungen – de facto wird es wohl viele Schließungen geben. Genaueres müssen die Länder regeln. Eine Notfallbetreuung und Distanzlernen sollen angeboten werden. In Kindertagesstätten soll analog verfahren werden. Für Eltern sollen Möglichkeiten geschaffen werden, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

Einzelhandel

Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis 10. Januar geschlossen – der Lebensmittelhandel und weitere Läden für den täglichen Bedarf bleiben offen. Dazu zählen Getränkemärkte, Reformhäuser und Apotheken, und ähnliche, aber auch Tankstellen, Banken und Sparkassen, und Poststellen.

Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel kann ebenfalls eingeschränkt werden.

Dienstleistungen

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege müssen schließen. Dazu gehören:

  • Friseursalons
  • Kosmetikstudios
  • Massagepraxen
  • Tattoo-Studios

Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben, zum Beispiel:

  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Logotherapie
  • Podologie/Fußpflege

Gastronomie

Die Abholung oder Lieferung von Speisen durch die Gastronomie sowie der Betrieb von Kantinen sollen ebenfalls möglich bleiben. Im öffentlichen Raum gilt für die Zeit des Shutdowns ein Alkoholverbot. Bußgelder können verhängt werden.

Gottesdienste

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind erlaubt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird, es gilt Maskenpflicht auch am Platz und der Gemeindegesang ist untersagt.

Alten- und Pflegeheime

Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sollen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der Bund soll mit medizinischen Schutzmasken unterstützen und die Kosten für Antigen-Schnelltests übernehmen.

Die Länder sollen zudem eine regelmäßige verpflichtende Testung für das Personal anordnen. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

Lokale Verschärfungen

Über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus kann gemäß der Hotspot-Strategie in allen Hotspots sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden.

Bei besonders extremen Infektionslagen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte sich am Sonntag angesichts der schnell steigenden Infektionszahlen mit den Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer auf diese drastischen Schritte verständigt. Den Beschluss der Bundesregierung können Sie hier nachlesen.

Montgomery rechnet mit Verlängerung

Der Vorsitzende des Weltärztebundes, Frank Ulrich Montgomery, rechnet im Kampf gegen das Coronavirus mit harten Einschränkungen in Deutschland bis ins Frühjahr:

Wir werden mindestens noch bis Ostern mit verschiedenen Lockdown-Maßnahmen leben müssen.

Frank Ulrich Montgomery, Weltärztebund-Chef

Auch wenn die Impfungen jetzt früher beginnen als erwartet, werde der Effekt nur allmählich zu einer Verbesserung der Lage beitragen, sagte Montgomery den Zeitungen der „Funke Mediengruppe“.

Montgomery: Verlängerung wahrscheinlich

Modellrechnungen zeigten, dass die harten Maßnahmen die Zahl der Neuinfektionen frühestens ab Ende Januar bundesweit unter den Wert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen drücken werden. Montgomery warnt außerdem:

Wir müssen einen Jojo-Effekt bei den Lockdown-Phasen vermeiden.

Frank Ulrich Montgomery, Weltärztebund-Chef

Die Bürger müssten sich daher auf eine Fortsetzung der strengen Regeln einstellen, die seit diesem Mittwoch gelten und vorerst auf dreieinhalb Wochen befristet sind: „Es wird eine Verlängerung des Lockdowns über den 10. Januar hinaus geben“, sagte Montgomery.

Quelle: #ZDFheute


 

Zur Beantragung staatlicher Hilfen in der Corona-Krise:

Die Bundesregierung hat ein Bündel an Maßnahmen beschlossen, um die Wirtschaft angesichts der Corona-Krise zu unterstützen. Dabei spielt das Kreditprogramm der Förderbank KfW eine zentrale Rolle, bei dem der Staat bis zu 100 Prozent der Haftung übernimmt. Voraussetzung für die Bewilligung des Darlehens ist der Nachweis, dass das Unternehmen vor der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war und aufgrund der Folgen in Schieflage geraten ist.

Creditreform möchte betroffenen Unternehmen genau bei diesem Punkt helfen und stellt dafür eine spezielle, kostenfreie Bonitätsauskunft zur Verfügung. Diese weist mittels Bonitätsindex nach, wie sich die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bis zum 31.12.2019 entwickelt hat.

 

Inhalte des Bonitätsnachweis 2019

>Firmenidentifikation (Firmierung, Adress- und Kontaktdaten,      Identifikationsnummern, Firmenstatus)

>Bonitätsentwicklung für das Jahr 2019 (Grafische Darstellung im Zeitverlauf mittels Creditreform Bonitätsindex)

>Strukturdaten (Rechtform, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse)

 

Link: https://lnkd.in/eRnzDxE

#TOConsulting

 

Corona – Novemberhilfe

Frisch über den Ticker: Die erste ‚offizielle‘ Verlautbarung zum 75%-Umsatzersatz im November aufgrund der coronabedingten Schließungen.

Besonders hervorzuheben ist: Es wird wohl auch an die besonders, aber nur mittelbar von den Schließungen betroffenen Unternehmen gedacht werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Corona-Regeln (Update ab 02.11.2020)

Das Land erlässt eine neue Coronaschutzverordnung. Die neuen Regeln gelten ab Montag, 2. November. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln.

Das komplette Dokument finden Sie hier: –Link

    • Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin zulässig. Musikschulen müssen allerdings schließen.
    • Autokinos, Autotheater und ähnliche Einrichtungen: Der Betrieb ist zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.
    • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
    • Breiten-Sport Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
    • Profi-Sport Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.
    • Schulsport Sport und Schwimmen bleibt zulässig, ebenso wie Vorbereitung von Studenten auf praktische Prüfungen sowie Training von Berufssportlern.
    • Pferde Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen ist zulässig.
    • Messen und Märkte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte oder Trödelmärkte sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.
    • Verkaufsoffene Sonntage Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.
    • Dienstleistungen Tätigkeiten wie Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher. Ebenfalls zulässig bleiben Fußpflege- und Friseurleistungen.
    • Gastronomie Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden. Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf bleiben erlaubt. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
    • Reisen Übernachtungsangebote für touristische Reisen, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
  • Was geschlossen wird Der Betrieb ist bis 30. November 2020 untersagt von:
  1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen
  2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  3. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
  5. Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen wie Swingerclubs
  6. Zoologischen Gärten und Tierparks
  7. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind bis 30. November 2020 unzulässig.
  8. Angebote der Musikschulen, Sportangebote der Bildungsträger und Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche

Was geöffnet bleibt

  1. Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote. Angebote, die der Integration dienen.
  2. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Auch Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe bleiben geöffnet, wobei die zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen beträgt.
  3. Volkshochschulen
  4. öffentliche, kirchliche oder private außerschulische Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote, die der Selbsthilfe dienen.
  5. Fahrschulen
  • Mindestabstand Der Mindestabstand darf unterschritten werden (Auszüge):
  1. Beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen.
  2. Zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.
  3. In Kitas, Schulen, im öffentlichen Nahverkehr und bei spielenden Kindern auf Spielplätzen.
  4. Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer.
  5. Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, müssen einen Mindestabstand von zwei Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.

Best practices: Wie Mitglieder in der Krise gewinnen

Seit dem Shutdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie kämpfen viele Unternehmen mit ihrer Liquidität. Wir haben Mitgliedsunternehmen gefragt, die in der Krise Kraft geschöpft und zielstrebig modellhafte Lösungen gefunden haben.

Taskforce Covid-19

Die Ausbreitung des Coronavirus beschäftigte uns operativ bereits seit Ende Januar, da wichtige Zulieferer in China, Südkorea und Italien sitzen. Wir kämpften also schon mit Corona um unsere Business Continuity, als es noch ein asiatisches Problem war. Somit waren unsere Krisenpläne sehr weit, als die Lage in Deutschland an Dynamik gewann, und daher auch vorbereitet, essenzielle Unternehmensprozesse am Laufen zu halten. Anfang März haben wir eine Taskforce Covid-19 gegründet und Lagebesprechungen eingeführt, um unsere Mitarbeiter auf dem Laufenden zu halten. Unsere Produktionsschichten wurden zeitlich getrennt, um einen Totalausfall auszuschließen. Für die Verwaltung stand Homeoffice an, was sich als großes IT-Projekt herausstellte.

Carsten Bovenschen
Vorstand Akasol AG
Darmstadt (Hessen)
www.akasol.com

Mit YouTube-Kursen einparken lernen

Corona hat die schnellste Fahrschule Deutschlands ausgebremst. Eines stand für uns fest: Wir werden keinen Mitarbeiter entlassen, damit wir nach der Krise sofort wieder startklar sind. Und wir haben Gas gegeben – mit Führerschein-Theorie. Dazu haben wir unser bestehendes Online-Programm um spezielle Lerninhalte und Konsultationszeiten erweitert. Auf dem YouTube-Kanal „Fischer Academy – Die Fahrschule“ wurden täglich im Live-Stream Fragen rund um die Führerscheinausbildung beantwortet. So waren die Fahrschüler mit der Unterstützung unserer Fahrlehrer in der Lage, sich von zu Hause aus auf ihre Prüfung vorzubereiten, größtenteils sogar kostenfrei.

Mike Fischer
Geschäftsführer Fischer Academy
Gera (Thüringen)
www.fischer-academy.de

Keine Kurzarbeit dank Produktinnovation

Wir sind mit einer Produktinnovation in die Offensive gegangen. Mit der schnellen Einführung eines flexibel einsetzbaren Holzgriffs „Schubsi“, der auf alle Einkaufswagen passt, ist es uns gelungen, unser Geschäft zu stabilisieren. Kunden von Supermärkten oder Baumärkten setzen auf diesen Hygieneartikel. Nach drei Tagen war der erste Prototyp auf dem Markt, und die Resonanz war unglaublich positiv. Durch „Schubsi“ haben wir unseren Lieferanten, Kunden und uns eine Möglichkeit gegeben, auf die aktuelle Situation zu reagieren und Kurzarbeit zu umgehen. Wir hoffen, dass sich das auf lange Sicht positiv auf unsere eigene Marke und das Vertrauen in unser Unternehmen auswirken wird.

Michael Molitor
Prokurist Haromac
Werkzeugfabrik GmbH & Co. KG
Hückeswagen (Nordrhein-Westfalen)
www.haromac.de

Autokauf per Onlinevertrag

Auch wenn vor einigen Wochen kaum daran zu denken war, haben wir es geschafft, interne Prozesse umzustellen: viele davon einfacher und deutlich digitaler. Wir sind jetzt mit unserer Verkaufsmannschaft dazu in der Lage, Kunden online zu beraten und auch Fahrzeuge in diesem Rahmen zu präsentieren. Ebenfalls ist ein Onlinekaufvertrag mittlerweile problemlos möglich. In Bezug auf Homeoffice, digitale Schulungsformate und kontaktlose Serviceprozesse hat sich der Arbeitsalltag bei der BMW Niederlassung Göttingen ebenso nachhaltig verändert. Höchste Sicherheitsvorkehrungen, Desinfektionsstationen und Einlasskontrollen geben auch unseren Kunden absolute Sicherheit. Die Akzeptanz all dieser Formate wächst täglich.

Alexander Bieling
Leiter BMW Niederlassung Göttingen
Göttingen (Niedersachsen)
​​​​​​​www.bmw-goettingen.de

insert: TO-Consulting ™

Quelle: bvmw.de

Krankenkasse: Auch im Mai können Sie noch die Beiträge stunden

Die Corona-Krise bringt viele Unternehmen in Bedrängnis. Insbesondere Klein- und Mittelständler beklagen bereits erhebliche finanzielle Einbußen. Sie müssen für ihre Mitarbeiter zum Teil Kurzarbeit beantragen oder sie in Zwangsurlaub schicken.

Kann ein Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Situation seine Beiträge nicht zahlen, können die Firmen beantragen, Beiträge zu stunden oder in Raten zu zahlen. Zudem werden aktuell keine Säumniszuschläge erhoben. Unternehmen in Schwierigkeiten sollten schnellstmöglich mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen.

Dies ist nun auch noch für den Mai möglich. Beantragen Sie noch die Stundung bis zum 28. Mai 2020, um die Beiträge rechtzeitig zu stunden.

Verwenden Sie dafür dieses Musterschreiben.

Für weitergehende Informationen lesen Sie das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

Quelle: BVMW

nun offiziell bis Ende 2020 Corona-Sonderzahlungen steuerfrei

Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein. Die Steuerfreiheit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt.Zu den Bedingungen gehört normalerweise, dass die Unterstützungen von einer unabhängigen Einheit oder in Abstimmung mit dem Betriebsrat oder sonstigen Arbeitnehmervertretern gewährt werden. Nach dem Erlass brauchen diese Voraussetzungen (R 3.11 Abs. 2 LStR) Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR) aktuell nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann zudem allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass (sonst z.B. Krankheits- oder Unglücksfälle, vgl. R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR) vorliegt.Begünstigte Zahlungen
Erfasst von dem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.Zusätzlichkeitskriterium
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich.Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/100017 :002). Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.Sozialversicherung
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.#TOConsulting #Corona #SteuerfreiQuelle:
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-praemien-fuer-arbeitnehmer-bis-1500-eur-steuerfrei_164_512816.html

So gelingt die BAFA Förderung

Ab sofort können Corona-betroffene KMU und Freiberufler ohne Eigenanteil einen Antrag auf Beratungen beim BAFA stellen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht und worauf Sie achten müssen.

Mit der am 3. April 2020 in Kraft getretenen modifizierten Richtlinie für Corona-betroffene Unternehmen, ermöglicht sich für viele Betriebe jetzt die BAFA Förderung:

Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4000 € für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.

Was ist die BAFA Förderung?

Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bezuschusst zwischen 50 bis 80 % der Kosten für wahrgenommene Beratungsleistungen. Der maximale Förderhöchstsatz, welcher abhängig vom Unternehmensstandort ist, beträgt 3200 €. Grundsätzlich sind die Fördervoraussetzungen denkbar einfach, es gelten die EU-Mittelstandsdefinition für KMU:

  • Nicht mehr als 250 Beschäftigte
  • Jahresumsatz höchstes 50 Millionen € oder eine maximale Bilanzsumme von 43 Millionen €

 Wer wird gefördert?

  • Junge Unternehmen – nicht länger als zwei Jahre am Markt
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 4000 €
    • Förderhöchstsatz steht in Abhängigkeit zur Region
      • Neue Bundesländer, exklusive Berlin und Region Leipzig: 80 %
      • Region Lüneburg: 60 %
      • Alte Bundesländer, inklusive Berlin und Region Leipzig: 50 %
  • Bestandsunternehmen – Gründung vor mindestens drei Jahren
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 3000 €
    • Förderhöchstsatz steht in Abhängigkeit zur Region
      • Neue Bundesländer, exklusive Berlin und Region Leipzig: 80 %
      • Region Lüneburg: 60 %
      • Alte Bundesländer, inklusive Berlin und Region Leipzig: 50 %
  • Unternehmen in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 3000 €
    • Der Förderhöchstsatz in Höhe von 90 % gilt für alle Regionen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmensberatungen und Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen. Auch Unternehmen, die sich derzeit in einem Insolvenzverfahren befinden beziehungsweise die Voraussetzung hierfür erfüllen, oder gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen, können von der Förderung nicht profitieren.

Was wird gefördert?

  • Allgemeine Beratungen zur Vertiefung von Maßnahmen die der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen
  • Zuschüsse für:
    • wirtschaftliche Fragen der Unternehmensführung
    • finanzielle Fragen der Unternehmensführung
    • personelle Fragen der Unternehmensführung
    • organisatorische Fragen der Unternehmensführung
  • Beratung bezüglich des Abbaus von strukturellen Ungleichheiten innerhalb eines Unternehmens

Vorteile der Förderung

  • Zügige und weitestgehend komplikationslose Beantragung über das Online Portal der BAFA
  • Unmittelbar nach der Beendigung der Onlinebeantragung erhält der Antragssteller ein Informationsschreiben der Leitstelle – anschließend erfolgt die Beratung idealerweise durch einen durch die BAFA registrierten Berater
  • Großzügiger Abrechnungszeitraum: Beratungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Informationsschreiben abgerechnet werden

Nützliche Dokumente und Links

Offizielle Website der BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows

Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung

Unsere Experteneinschätzung

Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows eignet sich hervorragend für die Entwicklung einer Online-Strategie für interessierter Unternehmen. Gemeinsam wird die Darstellung von Zielen, Dienstleistungen und Produkten erarbeitet.

Die Förderung ist zu empfehlen, wenn ein förderwilliges Unternehmen die oben genannten Kriterien erfüllt und bereit ist, diese Art der Beratung als „Erst- oder Basisberatung“ für die Beantwortung von dringenden wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen zu akzeptieren.

Welche neuen Regeln für die GmbH gibt es?

Für die meisten GmbHs steht jetzt die ordentliche Gesellschafterversammlung an. Gegenstand ist vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses, der Beschluss über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats.

Üblicherweise treffen sich die Gesellschafter zu diesem Zweck zu einer jährlichen Präsenzversammlung. Die Geschäftsführung versendet dazu fristgemäß eine Einladung. Wer sein Stimmrecht ausüben will, muss persönlich oder durch einen Vertreter zur Versammlung erscheinen.

Die aktuellen praktischen und rechtlichen Beschränkungen machen persönliche Treffen der Gesellschafter jedoch für die meisten Unternehmen unmöglich oder zumindest unzumutbar.

Das GmbH-Gesetz enthält mehrere Erleichterungen, um die Beschlussfassung für die Gesellschafter zu vereinfachen. Diese Regelungen werden jedoch häufig für die aktuelle Situation nicht ausreichen (dazu 1.). Deswegen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzespakets zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine Sonderreglung für das Jahr 2020 geschaffen (dazu 2.).

1. Allgemeine Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH

Das GmbH-Gesetz („GmbHG“) enthält bereits drei Möglichkeiten, um die Beschlussfassung der Gesellschafter zu vereinfachen (allerdings ist immer zu prüfen, ob die Satzung ggf. abweichende Regelungen enthält):

  • Vollversammlung unter Verzicht auf Frist und Form (§ 51 Abs. 3 GmbHG)

Wenn alle Gesellschafter in der Versammlung erscheinen, können sie auf die Ladungsfrist und alle Förmlichkeiten der Einladung verzichten. Allerdings ist auch die Vollversammlung eine Präsenzversammlung, das heißt alle Gesellschafter bzw. deren Vertreter müssen persönlich an einem Ort zusammenkommen. Dieser Weg hilft somit nicht, wenn es Gesellschaftern unmöglich oder unzumutbar ist, an der Versammlung teilzunehmen.

  • Zustimmung aller Gesellschafter zum Beschlussvorschlag (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG)

Wenn sich sämtliche Gesellschafter über den Beschlussvorschlag einig sind, können sie auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung unproblematisch einen schriftlichen Beschluss fassen (durch Unterschriften im Umlaufverfahren oder auch per E-Mail oder Fax). Dieser Weg hilft jedoch nicht, wenn einzelne Gesellschafter mit „Nein“ stimmen oder sich enthalten wollen.

  • Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG)

Selbst wenn einzelne Gesellschafter mit „Nein“ stimmen oder sich enthalten wollen, ist eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung möglich, wenn alle Gesellschafter zumindest bereit sind, einer Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren zuzustimmen, sich also über die Art und Weise der Abstimmung einigen können. Dieser Weg hilft dagegen nicht, wenn einzelne Gesellschafter aktiv die Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung verhindern möchten. Er hilft auch nicht, wenn Gesellschafter – in der Praxis ebenso relevant – aus Lethargie überhaupt nicht auf die Aufforderung zur Beschlussfassung reagieren.

Alle genannten gesetzlichen Erleichterungen haben somit eine Gemeinsamkeit: Sie greifen nur, wenn sich sämtliche Gesellschafter aktiv beteiligen und der Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren zustimmen.

2. Neuregelung für 2020 im COVID-19-Gesetz

Angesichts des aktuellen Kontaktverbots und der Reisebeschränkungen hat der Gesetzgeber für das Jahr 2020 eine weitere Erleichterung für Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH geschaffen.

Nach der Neuregelung können „Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“ Das bedeutet: Beschlüsse können auch dann ohne Präsenzversammlung gefasst werden, wenn einzelne Gesellschafter diesem Verfahren widersprechen oder sich passiv verhalten und nicht reagieren.

Allerdings hat der Gesetzgeber in der Neuregelung offengelassen, welches Verfahren zu beachten ist, um zu wirksamen Beschlüssen zu kommen.

Für die Praxis empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Die Geschäftsführung leitet das Beschlussverfahren ein, indem sie den Beschlussvorschlag per E-Mail, Telefax oder Brief an sämtliche Gesellschafter sendet. Eine telefonische Übermittlung genügt nicht.
  • Jeder Gesellschafter erhält eine Frist für die Stimmabgabe, die mindestens so lange sein sollte wie die Ladungsfrist für eine ordentliche Gesellschafterversammlung. Wenn die Satzung eine verlängerte Ladungsfrist enthält, sollte diese eingehalten werden.
  • Jeder Gesellschafter hat nun Gelegenheit, seine Stimmabgabe (Ja, Nein, Enthaltung) per E-Mail, Telefax oder Brief an die Gesellschaft zu senden. Auch hier genügt die mündliche oder telefonische Stimmabgabe nicht. Von SMS oder Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) ist abzuraten, da keine hinreichend sichere Dokumentation der Stimmabgabe gesichert ist.
  • Enthält die Satzung eine Regelung zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung (z.B. Beteiligung von mehr als 50 % des Stammkapitals), sollte dieses Quorum vorsorglich auch hier beachtet werden.
  • Der Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist die erforderliche Mehrheit der Ja-Stimmen eingegangen ist. Es gilt das gleiche Mehrheitsquorum (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit) wie auch sonst in der Gesellschafterversammlung. Hat ein Gesellschafter seine Stimme nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, wird seine Stimme nicht mitgezählt.
  • Die Geschäftsführung sollte nach Ablauf der Abstimmungsfrist in einem schriftlichen Protokoll feststellen, (i) wann und auf welchem Weg die Gesellschafter zur Stimmabgabe aufgefordert wurden, (ii) wann welcher Gesellschafter auf welchem Weg seine Stimme abgegeben hat, (iii) ob gegebenenfalls das Quorum für die Beschlussfähigkeit erreicht ist und (iv) zu welchem Ergebnis die Abstimmung geführt hat (Zahl der wirksam abgegeben Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen).
  • Dieses Protokoll sollte die Geschäftsführung sodann unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern übermitteln (wiederum genügt E-Mail oder Fax).
  • Vor allem für Beschlüsse, die zum Handelsregister eingereicht werden, empfiehlt es sich dringend, die Belege für die Versendung der Aufforderung an die Gesellschafter sowie deren Stimmabgaben aufzubewahren bzw. zu speichern, um sie später ggf. als Nachweis vorlegen zu können.

Derzeit sind viele praktische Fragen für die Anwendung der neuen Regelung noch ungeklärt. Das ist misslich, denn eine Sonderregelung für Krisenzeiten sollte Unternehmen vor allem Rechtssicherheit bieten.

Offen ist derzeit vor allem noch, ob die neue gesetzliche Regelung auch dann gilt, wenn die Satzung der GmbH – wie häufig – eine abweichende Regelung für das schriftliche Beschlussverfahren enthält. Betroffenen Unternehmen sollten deswegen die weitere Diskussion beobachten und sich im Zweifel vor Einleitung des Beschlussverfahrens rechtlich beraten lassen.

Dr. Friedemann Eberspächer

Rechtsanwalt

https://raue.com/anwalt/friedemann-eberspaecher/

Wie Sie Kurzarbeit durch Weiterbildung   umgehen können

In Zeiten der Corona-Krise müssen viele Unternehmen Kurzarbeit beantragen – nicht immer die ideale Lösung. Für KMU kann es auch durchaus attraktiv sein, ihre Beschäftigten nicht in Kurzarbeit zu schicken, sondern eine Weiterbildung zu beantragen.

Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße weiter geöffnet. Im Rahmen der Weiterbildungsförderung können zum einen die Weiterbildungskosten wie beispielsweise Lehrgangskosten für den einzelnen Beschäftigten (Arbeitnehmerförderung) übernommen werden. Zum anderen können Arbeitsentgeltzuschüsse für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber (Arbeitgeberleistung) gebilligt werden. Art und Umfang der Förderung orientieren sich maßgeblich an der Betriebsgröße. Voll förderfähig sind Weiterbildungen, die abschlussorientiert sind (Umschulungen, berufsanschlussfähigeTeilqualifikationen etc.):

Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz vorgesehen.

Wie hoch fallen die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt aus?

  • bis zu 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmer
  • bis zu 50 Prozent für KMU und
  • bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen

Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent.

Wie hoch fallen die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten aus?

  • in Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 100 Prozent,
  • in KMU mit bis zu 250 Beschäftigten bis zu 50 Prozent,
  • in größeren Betrieben ab 250 Beschäftigten bis zu 25 Prozent und
  • bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten bis zu 15 Prozent und wenn eine tarifliche oder Betriebsvereinbarung zu Qualifizierung vorliegt bis zu 20 Prozent
  • Bei älteren Beschäftigten (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung kann in KMU bis zu 100 Prozent gefördert werden

Eine Beantragung von Kurzarbeit ist im Anschuss trotzdem möglich.

Was muss ich konkret tun, damit meine Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert wird?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können bei der Agentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beantragen. Dort erfolgt eine Prüfung, ob ein Anspruch auf die Förderung besteht. Im positiven Fall wird meistens ein Bildungsgutschein dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Der Beschäftigte kann den Bildungsgutschein dann bei einem Träger, der für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist, einlösen. Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen finden Sie in der Aus- und Weiterbildungsdatenbank „KURSNET“ der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie bei den einzelnen Bildungsträgern.  Zudem können Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.

Gut zu wissen:

Beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit können sich Arbeitgeber über Weiterbildungsmöglichkeiten für ihre Mitarbeiter informieren (kostenlose Hotline 0800 4 5555). Dort werden Fragen zur Beantragung von Zuschüssen beantwortet und Informationen darüber gegeben, welche zertifizierten Weiterbildungsanbieter es gibt.

Die Checkliste Qualifizierungschancengesetz des BVMW finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Bonuszahlungen bis 1.500 € steuerfrei

An der Supermarktkasse, im Lkw oder im Krankenhaus sorgen viele Menschen in der Corona-Krise fürs Überleben aller. Bei Bonus-Zahlungen will das auch Finanzminister Scholz honorieren.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat angekündigt, in der Corona-Krise Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1500 Euro steuerfrei zu stellen.

«Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1500 Euro komplett steuerfrei sein wird», sagte Scholz der «Bild am Sonntag». «Viele Arbeitnehmer sind täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen ? als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Krankenhausarzt, hinterm Lkw-Lenkrad. Dieses Engagement sollten wir honorieren.»

Der Handelsverband Deutschland hatte eine Steuerfreistellung von Sonderzahlungen für Mitarbeiter gefordert, auch Union und SPD im Bundestag hatten sich dafür ausgesprochen.

News und Updates auf Facebook:https://www.facebook.com/TOConsulting

Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Es gibt dringenden Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörige der Freien Berufe. Diese leiden unter akuten Liquiditätsengpässen und sehen sich teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, deshalb hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfen beschlossen. Um schnell zu unterstützen wird noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufgelegt, aus dem finanzielle Soforthilfe zur Milderung der finanzielle Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate

Darüber hinaus plant die Landesregierung NRW das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken

Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten

• Einmalzahlung von bis zu von 25.000 Euro

Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückzahlt werden.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können.

Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.

Die Antragstellung soll elektronisch erfolgen.

Informationen zu diesem Programm finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner das Formular direkt hier: https://soforthilfe-corona.nrw.de/

Coronavirus: Welche Unterstützung gibt es für Unternehmen?

Das Coronavirus wird sich nicht nur negativ auf die ohnehin schon angeschlagene Konjunktur in Deutschland auswirken – vor allem KMU haben mit den Folgen zu kämpfen. Aber welche Maßnahmen und Förderinstrumente können Unternehmen in Anspruch nehmen?

Für Firmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler gibt es etablierte Förderinstrumente, damit Unternehmen auch auf kurzfristig liquide bleiben. Alle folgenden Informationen sind die offiziellen Informationen des BMWi.

Mittelstandsberatung „Corona“

unter dem Link sind viele nützliche Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema !

https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/

Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Einleitung

Sofortmaßnahmen und die Wirtschaft zu stärken

Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ziel muss es sein, die Folgen für die Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen (PDF, 431 KB) vorgestellt. Dieser enthält folgende Maßnahmen:

  1. Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW– und ERP-Kredite.
  4. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.

Die KfW hat die Programme jetzt zügig umgesetzt, so dass ab sofort Anträge gestellt werden können. Wichtig ist auch: KfW hat die Verfahren weiter gestrafft und gebündelt, so dass die Anträge nun noch zügiger bearbeitet werden können. Informationen, zu Antragsverfahren und -konditionen, finden Sie auf der Internetseite der KfW.

Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Anträge für die beschlossenen Hilfskredite sind ab sofort möglich und werden zügig bearbeitet. Das ist ein gutes Signal.

nun offiziell bis Ende 2020 Corona-Sonderzahlungen steuerfrei

Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein. Die Steuerfreiheit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt.Zu den Bedingungen gehört normalerweise, dass die Unterstützungen von einer unabhängigen Einheit oder in Abstimmung mit dem Betriebsrat oder sonstigen Arbeitnehmervertretern gewährt werden. Nach dem Erlass brauchen diese Voraussetzungen (R 3.11 Abs. 2 LStR) Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR) aktuell nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann zudem allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass (sonst z.B. Krankheits- oder Unglücksfälle, vgl. R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR) vorliegt.Begünstigte Zahlungen
Erfasst von dem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.Zusätzlichkeitskriterium
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich.Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/100017 :002). Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.Sozialversicherung
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.#TOConsulting #Corona #SteuerfreiQuelle:
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-praemien-fuer-arbeitnehmer-bis-1500-eur-steuerfrei_164_512816.html

So gelingt die BAFA Förderung

Ab sofort können Corona-betroffene KMU und Freiberufler ohne Eigenanteil einen Antrag auf Beratungen beim BAFA stellen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht und worauf Sie achten müssen.

Mit der am 3. April 2020 in Kraft getretenen modifizierten Richtlinie für Corona-betroffene Unternehmen, ermöglicht sich für viele Betriebe jetzt die BAFA Förderung:

Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4000 € für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.

Was ist die BAFA Förderung?

Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bezuschusst zwischen 50 bis 80 % der Kosten für wahrgenommene Beratungsleistungen. Der maximale Förderhöchstsatz, welcher abhängig vom Unternehmensstandort ist, beträgt 3200 €. Grundsätzlich sind die Fördervoraussetzungen denkbar einfach, es gelten die EU-Mittelstandsdefinition für KMU:

  • Nicht mehr als 250 Beschäftigte
  • Jahresumsatz höchstes 50 Millionen € oder eine maximale Bilanzsumme von 43 Millionen €

 Wer wird gefördert?

  • Junge Unternehmen – nicht länger als zwei Jahre am Markt
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 4000 €
    • Förderhöchstsatz steht in Abhängigkeit zur Region
      • Neue Bundesländer, exklusive Berlin und Region Leipzig: 80 %
      • Region Lüneburg: 60 %
      • Alte Bundesländer, inklusive Berlin und Region Leipzig: 50 %
  • Bestandsunternehmen – Gründung vor mindestens drei Jahren
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 3000 €
    • Förderhöchstsatz steht in Abhängigkeit zur Region
      • Neue Bundesländer, exklusive Berlin und Region Leipzig: 80 %
      • Region Lüneburg: 60 %
      • Alte Bundesländer, inklusive Berlin und Region Leipzig: 50 %
  • Unternehmen in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 3000 €
    • Der Förderhöchstsatz in Höhe von 90 % gilt für alle Regionen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmensberatungen und Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen. Auch Unternehmen, die sich derzeit in einem Insolvenzverfahren befinden beziehungsweise die Voraussetzung hierfür erfüllen, oder gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen, können von der Förderung nicht profitieren.

Was wird gefördert?

  • Allgemeine Beratungen zur Vertiefung von Maßnahmen die der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen
  • Zuschüsse für:
    • wirtschaftliche Fragen der Unternehmensführung
    • finanzielle Fragen der Unternehmensführung
    • personelle Fragen der Unternehmensführung
    • organisatorische Fragen der Unternehmensführung
  • Beratung bezüglich des Abbaus von strukturellen Ungleichheiten innerhalb eines Unternehmens

Vorteile der Förderung

  • Zügige und weitestgehend komplikationslose Beantragung über das Online Portal der BAFA
  • Unmittelbar nach der Beendigung der Onlinebeantragung erhält der Antragssteller ein Informationsschreiben der Leitstelle – anschließend erfolgt die Beratung idealerweise durch einen durch die BAFA registrierten Berater
  • Großzügiger Abrechnungszeitraum: Beratungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Informationsschreiben abgerechnet werden

Nützliche Dokumente und Links

Offizielle Website der BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows

Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung

Unsere Experteneinschätzung

Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows eignet sich hervorragend für die Entwicklung einer Online-Strategie für interessierter Unternehmen. Gemeinsam wird die Darstellung von Zielen, Dienstleistungen und Produkten erarbeitet.

Die Förderung ist zu empfehlen, wenn ein förderwilliges Unternehmen die oben genannten Kriterien erfüllt und bereit ist, diese Art der Beratung als „Erst- oder Basisberatung“ für die Beantwortung von dringenden wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen zu akzeptieren.

Welche neuen Regeln für die GmbH gibt es?

Für die meisten GmbHs steht jetzt die ordentliche Gesellschafterversammlung an. Gegenstand ist vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses, der Beschluss über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats.

Üblicherweise treffen sich die Gesellschafter zu diesem Zweck zu einer jährlichen Präsenzversammlung. Die Geschäftsführung versendet dazu fristgemäß eine Einladung. Wer sein Stimmrecht ausüben will, muss persönlich oder durch einen Vertreter zur Versammlung erscheinen.

Die aktuellen praktischen und rechtlichen Beschränkungen machen persönliche Treffen der Gesellschafter jedoch für die meisten Unternehmen unmöglich oder zumindest unzumutbar.

Das GmbH-Gesetz enthält mehrere Erleichterungen, um die Beschlussfassung für die Gesellschafter zu vereinfachen. Diese Regelungen werden jedoch häufig für die aktuelle Situation nicht ausreichen (dazu 1.). Deswegen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzespakets zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine Sonderreglung für das Jahr 2020 geschaffen (dazu 2.).

1. Allgemeine Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH

Das GmbH-Gesetz („GmbHG“) enthält bereits drei Möglichkeiten, um die Beschlussfassung der Gesellschafter zu vereinfachen (allerdings ist immer zu prüfen, ob die Satzung ggf. abweichende Regelungen enthält):

  • Vollversammlung unter Verzicht auf Frist und Form (§ 51 Abs. 3 GmbHG)

Wenn alle Gesellschafter in der Versammlung erscheinen, können sie auf die Ladungsfrist und alle Förmlichkeiten der Einladung verzichten. Allerdings ist auch die Vollversammlung eine Präsenzversammlung, das heißt alle Gesellschafter bzw. deren Vertreter müssen persönlich an einem Ort zusammenkommen. Dieser Weg hilft somit nicht, wenn es Gesellschaftern unmöglich oder unzumutbar ist, an der Versammlung teilzunehmen.

  • Zustimmung aller Gesellschafter zum Beschlussvorschlag (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG)

Wenn sich sämtliche Gesellschafter über den Beschlussvorschlag einig sind, können sie auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung unproblematisch einen schriftlichen Beschluss fassen (durch Unterschriften im Umlaufverfahren oder auch per E-Mail oder Fax). Dieser Weg hilft jedoch nicht, wenn einzelne Gesellschafter mit „Nein“ stimmen oder sich enthalten wollen.

  • Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG)

Selbst wenn einzelne Gesellschafter mit „Nein“ stimmen oder sich enthalten wollen, ist eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung möglich, wenn alle Gesellschafter zumindest bereit sind, einer Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren zuzustimmen, sich also über die Art und Weise der Abstimmung einigen können. Dieser Weg hilft dagegen nicht, wenn einzelne Gesellschafter aktiv die Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung verhindern möchten. Er hilft auch nicht, wenn Gesellschafter – in der Praxis ebenso relevant – aus Lethargie überhaupt nicht auf die Aufforderung zur Beschlussfassung reagieren.

Alle genannten gesetzlichen Erleichterungen haben somit eine Gemeinsamkeit: Sie greifen nur, wenn sich sämtliche Gesellschafter aktiv beteiligen und der Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren zustimmen.

2. Neuregelung für 2020 im COVID-19-Gesetz

Angesichts des aktuellen Kontaktverbots und der Reisebeschränkungen hat der Gesetzgeber für das Jahr 2020 eine weitere Erleichterung für Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH geschaffen.

Nach der Neuregelung können „Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“ Das bedeutet: Beschlüsse können auch dann ohne Präsenzversammlung gefasst werden, wenn einzelne Gesellschafter diesem Verfahren widersprechen oder sich passiv verhalten und nicht reagieren.

Allerdings hat der Gesetzgeber in der Neuregelung offengelassen, welches Verfahren zu beachten ist, um zu wirksamen Beschlüssen zu kommen.

Für die Praxis empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Die Geschäftsführung leitet das Beschlussverfahren ein, indem sie den Beschlussvorschlag per E-Mail, Telefax oder Brief an sämtliche Gesellschafter sendet. Eine telefonische Übermittlung genügt nicht.
  • Jeder Gesellschafter erhält eine Frist für die Stimmabgabe, die mindestens so lange sein sollte wie die Ladungsfrist für eine ordentliche Gesellschafterversammlung. Wenn die Satzung eine verlängerte Ladungsfrist enthält, sollte diese eingehalten werden.
  • Jeder Gesellschafter hat nun Gelegenheit, seine Stimmabgabe (Ja, Nein, Enthaltung) per E-Mail, Telefax oder Brief an die Gesellschaft zu senden. Auch hier genügt die mündliche oder telefonische Stimmabgabe nicht. Von SMS oder Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) ist abzuraten, da keine hinreichend sichere Dokumentation der Stimmabgabe gesichert ist.
  • Enthält die Satzung eine Regelung zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung (z.B. Beteiligung von mehr als 50 % des Stammkapitals), sollte dieses Quorum vorsorglich auch hier beachtet werden.
  • Der Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist die erforderliche Mehrheit der Ja-Stimmen eingegangen ist. Es gilt das gleiche Mehrheitsquorum (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit) wie auch sonst in der Gesellschafterversammlung. Hat ein Gesellschafter seine Stimme nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, wird seine Stimme nicht mitgezählt.
  • Die Geschäftsführung sollte nach Ablauf der Abstimmungsfrist in einem schriftlichen Protokoll feststellen, (i) wann und auf welchem Weg die Gesellschafter zur Stimmabgabe aufgefordert wurden, (ii) wann welcher Gesellschafter auf welchem Weg seine Stimme abgegeben hat, (iii) ob gegebenenfalls das Quorum für die Beschlussfähigkeit erreicht ist und (iv) zu welchem Ergebnis die Abstimmung geführt hat (Zahl der wirksam abgegeben Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen).
  • Dieses Protokoll sollte die Geschäftsführung sodann unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern übermitteln (wiederum genügt E-Mail oder Fax).
  • Vor allem für Beschlüsse, die zum Handelsregister eingereicht werden, empfiehlt es sich dringend, die Belege für die Versendung der Aufforderung an die Gesellschafter sowie deren Stimmabgaben aufzubewahren bzw. zu speichern, um sie später ggf. als Nachweis vorlegen zu können.

Derzeit sind viele praktische Fragen für die Anwendung der neuen Regelung noch ungeklärt. Das ist misslich, denn eine Sonderregelung für Krisenzeiten sollte Unternehmen vor allem Rechtssicherheit bieten.

Offen ist derzeit vor allem noch, ob die neue gesetzliche Regelung auch dann gilt, wenn die Satzung der GmbH – wie häufig – eine abweichende Regelung für das schriftliche Beschlussverfahren enthält. Betroffenen Unternehmen sollten deswegen die weitere Diskussion beobachten und sich im Zweifel vor Einleitung des Beschlussverfahrens rechtlich beraten lassen.

Dr. Friedemann Eberspächer

Rechtsanwalt

https://raue.com/anwalt/friedemann-eberspaecher/

Wie Sie Kurzarbeit durch Weiterbildung   umgehen können

In Zeiten der Corona-Krise müssen viele Unternehmen Kurzarbeit beantragen – nicht immer die ideale Lösung. Für KMU kann es auch durchaus attraktiv sein, ihre Beschäftigten nicht in Kurzarbeit zu schicken, sondern eine Weiterbildung zu beantragen.

Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße weiter geöffnet. Im Rahmen der Weiterbildungsförderung können zum einen die Weiterbildungskosten wie beispielsweise Lehrgangskosten für den einzelnen Beschäftigten (Arbeitnehmerförderung) übernommen werden. Zum anderen können Arbeitsentgeltzuschüsse für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber (Arbeitgeberleistung) gebilligt werden. Art und Umfang der Förderung orientieren sich maßgeblich an der Betriebsgröße. Voll förderfähig sind Weiterbildungen, die abschlussorientiert sind (Umschulungen, berufsanschlussfähigeTeilqualifikationen etc.):

Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz vorgesehen.

Wie hoch fallen die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt aus?

  • bis zu 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmer
  • bis zu 50 Prozent für KMU und
  • bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen

Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent.

Wie hoch fallen die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten aus?

  • in Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 100 Prozent,
  • in KMU mit bis zu 250 Beschäftigten bis zu 50 Prozent,
  • in größeren Betrieben ab 250 Beschäftigten bis zu 25 Prozent und
  • bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten bis zu 15 Prozent und wenn eine tarifliche oder Betriebsvereinbarung zu Qualifizierung vorliegt bis zu 20 Prozent
  • Bei älteren Beschäftigten (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung kann in KMU bis zu 100 Prozent gefördert werden

Eine Beantragung von Kurzarbeit ist im Anschuss trotzdem möglich.

Was muss ich konkret tun, damit meine Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert wird?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können bei der Agentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beantragen. Dort erfolgt eine Prüfung, ob ein Anspruch auf die Förderung besteht. Im positiven Fall wird meistens ein Bildungsgutschein dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Der Beschäftigte kann den Bildungsgutschein dann bei einem Träger, der für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist, einlösen. Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen finden Sie in der Aus- und Weiterbildungsdatenbank „KURSNET“ der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie bei den einzelnen Bildungsträgern.  Zudem können Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.

Gut zu wissen:

Beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit können sich Arbeitgeber über Weiterbildungsmöglichkeiten für ihre Mitarbeiter informieren (kostenlose Hotline 0800 4 5555). Dort werden Fragen zur Beantragung von Zuschüssen beantwortet und Informationen darüber gegeben, welche zertifizierten Weiterbildungsanbieter es gibt.

Die Checkliste Qualifizierungschancengesetz des BVMW finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Bonuszahlungen bis 1.500 € steuerfrei

An der Supermarktkasse, im Lkw oder im Krankenhaus sorgen viele Menschen in der Corona-Krise fürs Überleben aller. Bei Bonus-Zahlungen will das auch Finanzminister Scholz honorieren.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat angekündigt, in der Corona-Krise Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1500 Euro steuerfrei zu stellen.

«Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1500 Euro komplett steuerfrei sein wird», sagte Scholz der «Bild am Sonntag». «Viele Arbeitnehmer sind täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen ? als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Krankenhausarzt, hinterm Lkw-Lenkrad. Dieses Engagement sollten wir honorieren.»

Der Handelsverband Deutschland hatte eine Steuerfreistellung von Sonderzahlungen für Mitarbeiter gefordert, auch Union und SPD im Bundestag hatten sich dafür ausgesprochen.

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Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Es gibt dringenden Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörige der Freien Berufe. Diese leiden unter akuten Liquiditätsengpässen und sehen sich teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, deshalb hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfen beschlossen. Um schnell zu unterstützen wird noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufgelegt, aus dem finanzielle Soforthilfe zur Milderung der finanzielle Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate

Darüber hinaus plant die Landesregierung NRW das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken

Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten

• Einmalzahlung von bis zu von 25.000 Euro

Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückzahlt werden.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können.

Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.

Die Antragstellung soll elektronisch erfolgen.

Informationen zu diesem Programm finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner das Formular direkt hier: https://soforthilfe-corona.nrw.de/

Coronavirus: Welche Unterstützung gibt es für Unternehmen?

Das Coronavirus wird sich nicht nur negativ auf die ohnehin schon angeschlagene Konjunktur in Deutschland auswirken – vor allem KMU haben mit den Folgen zu kämpfen. Aber welche Maßnahmen und Förderinstrumente können Unternehmen in Anspruch nehmen?

Für Firmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler gibt es etablierte Förderinstrumente, damit Unternehmen auch auf kurzfristig liquide bleiben. Alle folgenden Informationen sind die offiziellen Informationen des BMWi.

Mittelstandsberatung „Corona“

unter dem Link sind viele nützliche Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema !

https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/

Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Einleitung

Sofortmaßnahmen und die Wirtschaft zu stärken

Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ziel muss es sein, die Folgen für die Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen (PDF, 431 KB) vorgestellt. Dieser enthält folgende Maßnahmen:

  1. Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW– und ERP-Kredite.
  4. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.

Die KfW hat die Programme jetzt zügig umgesetzt, so dass ab sofort Anträge gestellt werden können. Wichtig ist auch: KfW hat die Verfahren weiter gestrafft und gebündelt, so dass die Anträge nun noch zügiger bearbeitet werden können. Informationen, zu Antragsverfahren und -konditionen, finden Sie auf der Internetseite der KfW.

Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Anträge für die beschlossenen Hilfskredite sind ab sofort möglich und werden zügig bearbeitet. Das ist ein gutes Signal.

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