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NRW Überbrückungshilfe Plus und Überbrückungshilfe II
Auch die NRW Überbrückungshilfe Plus geht in die Verlängerung
Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe sieht auch in der 2. Phase vor, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden. Zwar wurde der Zugang zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) bis zum 31. Dezember 2020 deutlich erleichtert, jedoch fallen viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige durchs Raster (Mehr Informationen zum erleichterten Zugang zu Grundsicherungsleistungen finden Sie hier). Ihnen soll durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden. Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Sie erhalten, sofern Sie die Antragsvoraussetzungen der 2. Phase Überbrückungshilfe des Bundes erfüllen, eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020 (maximal 4.000 Euro) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wer ist für die NRW Überbrückungshilfe Plus antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit von einer in Nordrhein-Westfalen befindlichen Betriebsstätte oder einem in Nordrhein-Westfalen befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen.
Als „inhabergeführte Unternehmen“ gelten:
a) Unternehmen im Eigentum einzelner natürlicher Personen (insgesamt darf die natürliche Person nur einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen).
b) Personengesellschaften, bei denen eine oder mehrere natürliche Personen als unmittelbare Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und/oder Stimmrechte halten (> 50 Prozent) und zur Geschäftsführung befugt sind. Unabhängig von der Anzahl der zur Geschäftsführung befugten natürlichen Personen wird für das Unternehmen nur ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt.
Welche Änderungen gibt es gegenüber der NRW Überbrückungshilfe Plus der 1. Phase?
Für die NRW Überbrückungshilfe Plus wurde das Tatbestandsmerkmals des „inhabergeführten“ Unternehmens angepasst, sodass bei Personengesellschaften keine Beteiligungsmehrheit mehr vorliegen muss. Hierdurch wird unabhängig davon, wie die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Personengesellschaft liegen, ein fiktiver Unternehmerlohn ausgezahlt. Ein inhabergeführtes Unternehmen liegt demnach auch dann vor, wenn das Beteiligungsverhältnis der Personengesellschaft beispielsweise zu 50:50 aufgeteilt ist. Bei mehreren Inhaberinnen und Inhabern müssten sich diese verständigen, wer den fiktiven Unternehmerlohn erhält bzw. wie dieser aufgeteilt wird.
Weitere Informationen zur NRW Überbrückungshilfe Plus finden Sie hier.
Überbrückungshilfe II
Das Bundesprogramm geht in die Verlängerung. Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 können ab sofort gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Die Hilfe ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern steht Unternehmen aller Branchen offen, sofern sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen. Die Antragsvoraussetzungen wurden dabei gegenüber der Überbrückungshilfe I erleichtert.
Wer ist antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen,
- Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen (Unternehmen, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: a) mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme, b) mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse oder c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt),
- Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz und
- Freiberufler oder Solo-Selbständige im Nebenerwerb.
Wie hoch ist die Förderung?
Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nach dem Bundesprogramm nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.
Die Berechnung wird jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Hier finden Sie einen Rechner, mit dem Sie den Anspruch auf Überbückungsgeld prüfen können. Dieser Check ist rechtlich unverbindlich. Alle Anträge müssen über Steuerberater, Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eingereicht werden.
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Corona-Shutdown startet: Das gilt jetzt
Das Leben in Deutschland ist ab heute drastisch eingeschränkt, um die Corona-Welle zu brechen. Weltärztebund-Chef Montgomery rechnet mit harten Einschränkungen bis ins Frühjahr.
In ganz Deutschland hat der harte Shutdown begonnen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Bis zum 10. Januar gelten entsprechende Verordnungen, die sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.
Generell gilt: Einzelhandelsgeschäfte müssen schließen, Ausnahmen gelten nur für Läden, die den täglichen Bedarf decken. Schulen bleiben grundsätzlich zu oder die Präsenzpflicht ist ausgesetzt. Auch Friseurgeschäfte und andere Dienstleister im Bereich der Körperpflege dürfen nicht mehr öffnen.
Ziel: Kontaktnachverfolgung von Neuinfektionen
Ziel ist es, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche auf maximal 50 zu bringen, um die Kontaktnachverfolgung wieder möglich zu machen. Mit der Senkung des Werts soll auch verhindert werden, dass die Kliniken überlastet werden, insbesondere die Intensivstationen.
An diesem Mittwoch lag die so genannte Sieben-Tage-Inzidenz laut Robert Koch-Institut (RKI) bei 179, 8. Binnen 24 Stunden wurden 27.728 Neuinfektionen gemeldet. Auch die Zahl der täglich verzeichneten Todesfälle erreichte in Deutschland einen neuen Höchststand. Wie das Robert-Koch-Institut (RKI) am Morgen mitteilte, wurden 952 Sterbefälle gemeldet.
Corona-Beschränkungen privat
Private Treffen sind vorerst weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt begrenzt. Es dürfen höchstens fünf Personen zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Nur vom 24. bis 26. Dezember gilt eine Sonderregelung:
Die genaue Ausgestaltung ist Sache der Bundesländer, die das entsprechend in ihren jeweiligen Corona-Verordnungen regeln.
Schulen und Kitas
An Schulen gelten deutliche Kontaktbeschränkungen – de facto wird es wohl viele Schließungen geben. Genaueres müssen die Länder regeln. Eine Notfallbetreuung und Distanzlernen sollen angeboten werden. In Kindertagesstätten soll analog verfahren werden. Für Eltern sollen Möglichkeiten geschaffen werden, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
Einzelhandel
Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis 10. Januar geschlossen – der Lebensmittelhandel und weitere Läden für den täglichen Bedarf bleiben offen. Dazu zählen Getränkemärkte, Reformhäuser und Apotheken, und ähnliche, aber auch Tankstellen, Banken und Sparkassen, und Poststellen.
Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel kann ebenfalls eingeschränkt werden.
Dienstleistungen
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege müssen schließen. Dazu gehören:
- Friseursalons
- Kosmetikstudios
- Massagepraxen
- Tattoo-Studios
Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben, zum Beispiel:
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Logotherapie
- Podologie/Fußpflege
Gastronomie
Die Abholung oder Lieferung von Speisen durch die Gastronomie sowie der Betrieb von Kantinen sollen ebenfalls möglich bleiben. Im öffentlichen Raum gilt für die Zeit des Shutdowns ein Alkoholverbot. Bußgelder können verhängt werden.
Gottesdienste
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind erlaubt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird, es gilt Maskenpflicht auch am Platz und der Gemeindegesang ist untersagt.
Alten- und Pflegeheime
Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sollen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der Bund soll mit medizinischen Schutzmasken unterstützen und die Kosten für Antigen-Schnelltests übernehmen.
Die Länder sollen zudem eine regelmäßige verpflichtende Testung für das Personal anordnen. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
Lokale Verschärfungen
Über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus kann gemäß der Hotspot-Strategie in allen Hotspots sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden.
Bei besonders extremen Infektionslagen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte sich am Sonntag angesichts der schnell steigenden Infektionszahlen mit den Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer auf diese drastischen Schritte verständigt. Den Beschluss der Bundesregierung können Sie hier nachlesen.
Montgomery rechnet mit Verlängerung
Der Vorsitzende des Weltärztebundes, Frank Ulrich Montgomery, rechnet im Kampf gegen das Coronavirus mit harten Einschränkungen in Deutschland bis ins Frühjahr:
Auch wenn die Impfungen jetzt früher beginnen als erwartet, werde der Effekt nur allmählich zu einer Verbesserung der Lage beitragen, sagte Montgomery den Zeitungen der „Funke Mediengruppe“.
Montgomery: Verlängerung wahrscheinlich
Modellrechnungen zeigten, dass die harten Maßnahmen die Zahl der Neuinfektionen frühestens ab Ende Januar bundesweit unter den Wert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen drücken werden. Montgomery warnt außerdem:
Die Bürger müssten sich daher auf eine Fortsetzung der strengen Regeln einstellen, die seit diesem Mittwoch gelten und vorerst auf dreieinhalb Wochen befristet sind: „Es wird eine Verlängerung des Lockdowns über den 10. Januar hinaus geben“, sagte Montgomery.
Quelle: #ZDFheute
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