... aus gegebenem Anlass hier und auf dem folgenden Link weitere Informationen.
"Corona" - Feedback in eigener Sache:
Geht besonnen mit der Situation um.
Wenn alle zusammenhalten, können wir das Virus zwar nicht stoppen, aber eine rasante Ausbreitung verhindern.
Verzicht und Distanz werden uns noch einige Zeit begleiten müssen.
Bleibt gesund und leistet einen Beitrag zum Wohle aller!
-TO-
CORONA - Infosammlung, HILFE
----
nun offiziell bis Ende 2020 Corona-Sonderzahlungen steuerfrei
Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein. Die Steuerfreiheit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt.
Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein. Die Steuerfreiheit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt.
Zu den Bedingungen gehört normalerweise, dass die Unterstützungen von einer unabhängigen Einheit oder in Abstimmung mit dem Betriebsrat oder sonstigen Arbeitnehmervertretern gewährt werden. Nach dem Erlass brauchen diese Voraussetzungen (R 3.11 Abs. 2 LStR) Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR) aktuell nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann zudem allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass (sonst z.B. Krankheits- oder Unglücksfälle, vgl. R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR) vorliegt.
Begünstigte Zahlungen
Erfasst von dem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Erfasst von dem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Zusätzlichkeitskriterium
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich.
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich.
Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 - S 2334/19/100017 :002). Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Sozialversicherung
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Wie Sie Kurzarbeit durch Weiterbildung umgehen können
Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz vorgesehen.
WIE HOCH FALLEN DIE ZUSCHÜSSE ZUM ARBEITSENTGELT AUS?
Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent.
WIE HOCH FALLEN DIE ZUSCHÜSSE ZU DEN LEHRGANGSKOSTEN AUS?
Eine Beantragung von Kurzarbeit ist im Anschuss trotzdem möglich.
WAS MUSS ICH KONKRET TUN, DAMIT MEINE WEITERBILDUNG DURCH DIE AGENTUR FÜR ARBEIT GEFÖRDERT WIRD?
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können bei der Agentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beantragen. Dort erfolgt eine Prüfung, ob ein Anspruch auf die Förderung besteht. Im positiven Fall wird meistens ein Bildungsgutschein dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Der Beschäftigte kann den Bildungsgutschein dann bei einem Träger, der für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist, einlösen. Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen finden Sie in der Aus- und Weiterbildungsdatenbank "KURSNET" der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie bei den einzelnen Bildungsträgern. Zudem können Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.Gut zu wissen:
Beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit können sich Arbeitgeber über Weiterbildungsmöglichkeiten für ihre Mitarbeiter informieren (kostenlose Hotline 0800 4 5555). Dort werden Fragen zur Beantragung von Zuschüssen beantwortet und Informationen darüber gegeben, welche zertifizierten Weiterbildungsanbieter es gibt.
Die Checkliste Qualifizierungschancengesetz des BVMW finden Sie hier
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
So gelingt die BAFA Förderung
Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4000 € für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.
WAS IST DIE BAFA FÖRDERUNG?
Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bezuschusst zwischen 50 bis 80 % der Kosten für wahrgenommene Beratungsleistungen. Der maximale Förderhöchstsatz, welcher abhängig vom Unternehmensstandort ist, beträgt 3200 €. Grundsätzlich sind die Fördervoraussetzungen denkbar einfach, es gelten die EU-Mittelstandsdefinition für KMU:WER WIRD GEFÖRDERT?
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmensberatungen und Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen. Auch Unternehmen, die sich derzeit in einem Insolvenzverfahren befinden beziehungsweise die Voraussetzung hierfür erfüllen, oder gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen, können von der Förderung nicht profitieren.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
VORTEILE DER FÖRDERUNG
NÜTZLICHE DOKUMENTE UND LINKS
Offizielle Website der BAFA Förderung unternehmerischen Know-howsAntrag auf Förderung einer Unternehmensberatung
UNSERE EXPERTENEINSCHÄTZUNG
Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows eignet sich hervorragend für die Entwicklung einer Online-Strategie für interessierter Unternehmen. Gemeinsam wird die Darstellung von Zielen, Dienstleistungen und Produkten erarbeitet.Die Förderung ist zu empfehlen, wenn ein förderwilliges Unternehmen die oben genannten Kriterien erfüllt und bereit ist, diese Art der Beratung als „Erst- oder Basisberatung“ für die Beantwortung von dringenden wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen zu akzeptieren.
Bonuszahlungen bis 1.500 € steuerfrei
An der Supermarktkasse, im Lkw oder im Krankenhaus sorgen viele Menschen in der Corona-Krise fürs Überleben aller. Bei Bonus-Zahlungen will das auch Finanzminister Scholz honorieren.Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat angekündigt, in der Corona-Krise Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1500 Euro steuerfrei zu stellen.
«Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1500 Euro komplett steuerfrei sein wird», sagte Scholz der «Bild am Sonntag». «Viele Arbeitnehmer sind täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen ? als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Krankenhausarzt, hinterm Lkw-Lenkrad. Dieses Engagement sollten wir honorieren.»
Der Handelsverband Deutschland hatte eine Steuerfreistellung von Sonderzahlungen für Mitarbeiter gefordert, auch Union und SPD im Bundestag hatten sich dafür ausgesprochen.
News und Updates auf Facebook:
Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Es gibt dringenden Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörige der Freien Berufe. Diese leiden unter akuten Liquiditätsengpässen und sehen sich teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, deshalb hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfen beschlossen. Um schnell zu unterstützen wird noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufgelegt, aus dem finanzielle Soforthilfe zur Milderung der finanzielle Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.
Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate
Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate
Darüber hinaus plant die Landesregierung NRW das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken
Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu von 25.000 Euro
Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückzahlt werden.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können.
Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
Die Antragstellung soll elektronisch erfolgen.
Informationen zu diesem Programm finden Sie hier:
das Formular direkt hier:
Coronavirus: Welche Unterstützung gibt es für Unternehmen?
Für Firmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler gibt es etablierte Förderinstrumente, damit Unternehmen auch auf kurzfristig liquide bleiben. Alle folgenden Informationen sind die offiziellen Informationen des BMWi.
Mittelstandsberatung „Corona“
unter dem Link sind viele nützliche Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema !https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/
Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen
Einleitung
Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ziel muss es sein, die Folgen für die Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.
Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen (PDF, 431 KB) vorgestellt. Dieser enthält folgende Maßnahmen:
Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen (PDF, 431 KB) vorgestellt. Dieser enthält folgende Maßnahmen:
- Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW– und ERP-Kredite.
- Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.