Dienstag, 21. April 2020

nun offiziell bis Ende 2020 Corona-Sonderzahlungen steuerfrei


nun offiziell 

bis Ende 2020 Corona-Sonderzahlungen steuerfrei

Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein. Die Steuerfreiheit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt.
Zu den Bedingungen gehört normalerweise, dass die Unterstützungen von einer unabhängigen Einheit oder in Abstimmung mit dem Betriebsrat oder sonstigen Arbeitnehmervertretern gewährt werden. Nach dem Erlass brauchen diese Voraussetzungen (R 3.11 Abs. 2 LStR) Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR) aktuell nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann zudem allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass (sonst z.B. Krankheits- oder Unglücksfälle, vgl. R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR) vorliegt.
Begünstigte Zahlungen
Erfasst von dem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Zusätzlichkeitskriterium
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich.
Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 - S 2334/19/100017 :002). Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Sozialversicherung
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

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