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Montag, 29. Januar 2024

TO-Consulting ist ein Beratungsunternehmen aus dem Münsterland in Deutschland, das sich auf Innovation, Wissenstransfer und Beratungsdienstleistungen spezialisiert hat.

 

TO-Consulting Gronau: Ihr Partner für Innovationsführung und digitale TransformationWillkommen bei TO-Consulting in Gronau- EPE, Ihrem kompetenten Ansprechpartner für fortschrittliche Beratungsdienste in den Bereichen Innovation, Künstliche Intelligenz und Wissenstransfer. 

Die Expertise und das Engagement für Qualität wurden 2022 mit dem Gütesiegel „Innovativ durch Forschung“ vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft ausgezeichnet.

Der Stifterverband ist einer der größten privaten Wissenschaftsförderer in Deutschland. 



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Referenzen über TO-Consulting:

TO-Consulting ist ein Beratungsunternehmen aus dem Münsterland in Deutschland, das sich auf Innovation, Wissenstransfer und Beratungsdienstleistungen spezialisiert hat. Sie legen großen Wert auf individuelle Beratung und maßgeschneiderte Lösungen, anstatt standardisierte Angebote zu präsentieren.


Die Hauptaktivitäten von TO-Consulting umfassen:

  1. Innovation: Das Unternehmen unterstützt seine Kunden dabei, innovative Dienstleistungen und Produkte zu entwickeln, insbesondere im Bereich der Digitalisierung.


  2. Beratungsdienstleistungen: Neben der digitalen Welt bietet das Unternehmen auch Unterstützung in der analogen Welt, wobei der Fokus auf menschlichen Interaktionen und Kommunikation liegt.


  3. Künstliche Intelligenz (KI): TO-Consulting beschäftigt sich intensiv mit KI und deckt verschiedene Aspekte wie maschinelles Lernen, neuronale Netzwerke, Datenanalyse, Mustererkennung und Natural Language Processing ab.

  4. Sie bieten Unterstützung bei der Implementierung von KI in verschiedenen Branchen.

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TO-Consulting aus Gronau - Ihr vertrauenswürdiger Partner für nachhaltige Veränderungen und kontinuierliche Verbesserung

Dienstag, 23. Mai 2017

neueste Rechtssprechungen - Newsletter - Klicklinks TO-Consulting™



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Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel zum Verfall von "Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis" wirksam
Regelt eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel den Verfall von "Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis", ohne zugleich nach dem Wortlaut die Ansprüche aufgrund Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn ausdrücklich auszunehmen, ist die Klausel wirksam. Sie ist insofern auszulegen, dass sie Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn nicht erfassen soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg hervor.




Versicherter hat auch bei irrtümlicher Nichterstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt Anspruch auf Krankengeld
Eine Krankenkasse darf Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Kranken­geld­zahlungen dann nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt. Dies entschied das Bundessozialgericht.




BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit der Mietwagen-App "UBER Black"
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" zur Vorabentscheidung vorgelegt.




Kein Ausgleichsanspruch wegen Flugannullierung bei rechtzeitiger Information über Annullierung durch Reisebüro
Wird ein Fluggast durch das Reisebüro über die Annullierung des gebuchten Fluges informiert, so steht ihm gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Ihm kann aber ein Schadens­ersatz­anspruch aufgrund der Mehrkosten für gebuchte Ersatzflüge zu stehen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.






Keine Grundrechts­verletzung: Lehrer darf Handy eines Schülers über das Wochenende einziehen
Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät lediglich über das Wochenende einbehalten, kann die Maßnahme nach Rückgabe nicht ohne Weiteres auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.




Land haftet für Sturz eines Motorradfahrers aufgrund mangelnder Griffigkeit des Straßenbelags
Weist ein Straßenbelag eine unzureichende Griffigkeit auf und unternimmt das Land als Straßen­baulast­träger keine Abhilfemaßnahmen, haftet es auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn ein Motorradfahrer bei regennasser Straße zu Fall kommt. Dem Motorradfahrer ist aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anzulasten. Erleidet der Motorradfahrer aufgrund des Sturzes eine Prellung an der Schulter, die zu Schmerzen über drei Wochen führt, kann dies neben des mangelhaften Re­gulierungs­verhaltens des Landes ein Schmerzensgeld von 800 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.




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